Vereinssatzung des Mukoviszidose e.V. Leipzig – gemeinnütziger Verein


1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Name des Vereins ist Mukoviszidose e.V. Leipzig
1.2 Vereinssitz ist Leipzig.
1.3 Der Verein ist beim Amtsgericht Leipzig unter der Nummer VR 2987 eingetragen.
1.4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

2. Zweck und Aufgaben


2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2.2 Zwecke des Vereins sind unter anderem:

a) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere auf dem Gebiet der Mukoviszidose.
b) die Förderung der Patientenselbsthilfe und -schulung,
c) die Förderung der Fortbildung von ärztlichen und nicht-ärztlichen Therapeuten,
d) das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung eines Besseren Verständnisses der Allgemeinheit für die besonderen Belange der von Mukoviszidose (=zystische Fibrose, cystic fibrosis, CF) Betroffenen,
e) die Zusammenarbeit mit bzw. die Unterstützung von anderen gemeinnützigen Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung und
f) die selbstlose Unterstützung von CF-Betroffenen und deren Angehöriger. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Leistungen können beispielsweise die Zuzahlungen für Medikamente, medizinische Hilfsmittel oder Krankenkassenbeiträge, die finanzielle Unterstützung bei Umzügen, die Unterstützung bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten, die inhaltlich an den Status als Mukoviszidose Betroffener anknüpfen oder die Unterstützung bei sonstigen Härtefällen, die durch die Bewältigung der Krankheit entstehen, sein.

 

2.3 Die Satzungszwecke werden insbesondere wie folgt verwirklicht:

a) Entwicklung und Durchführung von Seminaren und Freizeitmaßnahmen für CF-Betroffene und deren Angehörigen
b) Organisation und Durchführung von Informations- und Spendenveranstaltungen,
c) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit dem Ziel des Wissens- und Erfahrungsaustauschs mit anderen Selbsthilfeorganisationen oder Selbsthilfegruppen,
d) Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen, die eine Förderung und bessere soziale Eingliederung behinderter Menschen zum Ziel haben


3. Mittel des Vereins


3.1 Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
d) Erträge des Vereinsvermögen
e) sonstige Zuwendungen

 

3.2 Mittel des Vereins, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4. Mitgliedschaft


4.1 Mitglieder des Vereins können sein:

a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) fördernde Mitglieder

 

4.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

a) Die Mitglieder des Mukoviszidose e.V. Leipzig (§§ 20,21) erwerben gleichzeitig die Einzelmitgliedschaft im Bundesverband.


4.3 Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und über alle wesentlichen Vorgänge informiert zu werden.


4.4 Mitglieder unter 4.1 a) haben das Recht Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.


4.5 Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.


4.6 Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder einen Ausschluss kann durch den Antragsteller, bzw. durch das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.


4.7 Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
 


4.8 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.


4.9 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

Ende der Mitgliedschaft:

- Austritt
- Ausschluss
- Verlust der Rechtsfähigkeit
- Tod


5. Beiträge


5.1 Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird.
 


5.2 Im Einzelfall kann der Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Über die Reduzierung entscheidet der Vorstand.


5.3 Die Mitglieder sind angehalten, neben dem Jahresbetrag Geld- oder Sachspenden zu Gunsten des gemeinnützigen Zweckes zu leisten.


6. Organe des Vereins


6.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat und die Ausschüsse


7. Mitgliederversammlung


7.1 Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und mindestens einmal im Jahr einzuberufen.


7.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.


7.3 Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Jahresabrechnung und der Bericht des Vorstandes sind bei der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.


7.4 Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzureichen.


7.5 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme der Geschäftsabrechnung und des Geschäftsberichtes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören dürfen
e) Beschlüsse über die Höhe der Beiträge, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlüsse und Einsprüche entsprechend 4.6
g) Beschlüsse über Anträge der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
h) Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen, die Beteiligung an Gesellschaften, den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und Immobilien
i) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes


7.6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.


7.7 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter.


7.8 Vor Beginn der Mitgliederversammlung werden den erschienenen ordentlichen Mitgliedern und deren Bevollmächtigten Stimmkarten ausgehändigt.


7.9 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden bei der Zählung nicht berücksichtigt.


7.10 Beschlüsse erfolgen durch offene Abstimmung. Sie erfolgt geheim, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.


8. Vorstand


8.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertreter, 1 Kassierer und höchstens 3 Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den erste und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis ist der erste stellvertretende Vorsitzende nur in den Fällen zur Vertretung berechtigt, in denen der Vorsitzende verhindert ist, der zweite stellvertretende Vorsitzende nur in den Fällen, in denen der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.


8.2 Die Vorstandsmitglieder haben unabhängig von der Art ihrer Wahl gleiche Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieser Satzung. Sie sind verpflichtet, dem Gesamtwohl des Vereins und der Verwirklichung seines Zwecks zu dienen.


8.3 Das Vorstandsamt ist persönlich auszuüben. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.


8.4 Vorstandsmitglieder können die in 4.1 a) genannten Mitglieder werden.


8.5 Es sollten nicht mehrere Mitglieder einer Familie in dem Vorstand vertreten sein.


8.6 Ein Mitglied des Vorstandes sollte CF-Betroffener sein.


8.7 Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.


8.8 Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Vorstandstätigkeit aufnehmen können.


8.9 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleibt der Vorstand im Amt. Er kann wahlweise die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zum Ende der Amtsperiode auf andere Vorstandsmitglieder übertragen oder Einzelnachwahlen bei der nächsten Mitgliederversammlung durchführen. Die Amtsperiode der später gewählten Vorstandsmitglieder endet bereits mit Ablauf der Amtsperiode des bestehenden Vorstandes.


8.10 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Für die Erledigung der Verwaltungs- und Kassenaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer und einen Kassenwart bestellen. Der Geschäftsführer kann zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, Verwaltungsmäßigen und personellen bestellt werden. Der Vorstand kann den Geschäftsführer darüber hinaus bevollmächtigen, weitere Aufgaben zu übernehmen, soweit dadurch nicht in die Rechte der Mitgliederversammlung eingegriffen wird.


8.11 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, beruft in der Regel alle 2 Monate unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Sitzung des Vorstandes ein. Er führt auch den Vorsitz bei dieser Sitzung.


8.12 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Beschlussunfähigkeit wird mit gleicher Tagesordnung eine neue Vorstandssitzung einberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.


8.13 Beschlüsse können auch schriftlich zur Abstimmung gebracht werden.


8.14 Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können erstattet werden.


8.15 Vorstandssitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu nehmen.


9. Beirat / Arbeitsausschüsse


9.1 Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben einen Beirat sowie für die Durchführung von kurzfristigen Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse berufen.


9.2 Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der besonderen Kompetenz einzelner Persönlichkeiten zu bedienen.


9.3 Dem Beirat und die Arbeitsausschüsse können auch Nichtmitglieder angehören.


10. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins


10.1 Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über diese Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.


10.2 Für die Auflösung des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss mit der Einladung zur Versammlung zugeschickt werden. Für die Abwicklung über die Auflösung des Vereins ist der Vorstand zuständig.


10.3 Soweit Satzungsbestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, soll nicht die Satzung insgesamt nichtig sein, sondern diese Bestimmung durch die entsprechende gesetzliche Vorschrift ersetzt werden.


10.4 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Mukoviszidose e.V. Leipzig a) an den Mukoviszidose e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter 2.2. genannten gemeinnützigen Zwecke.


11. Datenschutz


11.1 Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der Vereinsaufgaben werden die erforderlichen personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.


11.2 Jeder Betroffene hat ein Recht auf:

a) Auskunft der zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung,
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu einer Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu einer Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.


11.3 Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeiter des Vereins ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o.g. Personenkreis aus dem Verein hinaus.


- Stand Februar 2020

 
 
 
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